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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmensgruppe Grunewald

Stand: 06.08.2015

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§1
Geltung
1.
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen
Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend
auch Käufer genannt) über die angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle
zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.
2.
Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das
Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§2
Angebot und Vertragsschluss
1.
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene
Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss des Vertrages sind
rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag
ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
Übermittlung per Fax, im übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Email nicht
ausreichend.
Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben
(z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder
technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und
Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,
Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch
inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
Er hat auf Verlangen unsererseits diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte
Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden
oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§3
Preise
Die Preise gelten ab Werk Bocholt einschließlich Verladen im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sämtliche Kosten
der Versendung ab Werk Bocholt gehen zu Lasten des Käufers.


§4
Zahlungsbedingungen
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu zahlen, sofern
nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die
ausstehenden Beträge ab dem Tag des Verzuges mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt
unberührt.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen
solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.


§5
Lieferfristen
1.
Avisierte Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich zugesichert worden sind. Bei
zusätzlicher Bestellung, Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Auftrages sind auch zugesicherte
Lieferfristen gegenstandslos. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu
beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Teillieferungen sind zulässig
Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Machtbereiches des Verkäufers liegen, z. B.
Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streik, nicht rechtzeitiger Werkstoffeingang -im Werk oder beim
Unterlieferer- verlängern die Lieferzeit angemessen bis zur Beendigung der genannten Hindernisse.
2.
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder
Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Lieferund
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit
dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung und Leistung nicht zuzumuten ist, kann er
durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
3.
Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus
welchem Rechtsgrund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.


§6
Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über. Verzögert sich aber die
Absendung durch ein Verhalten des Käufers, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den
Käufer über.

§7
Haftung für Sach- und Rechtsmängel
1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der
Abnahme.
2.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm
bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche
Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,
sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes
oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in
dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere
Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand
frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten
Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem
anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach einer innerhalb angemessener Frist zu
treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des
Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern.
4.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden unsererseits, kann der Käufer unter den in § 8 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung unsererseits den Liefergegenstand ändert
oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert
wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung
zu tragen.
6.
Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.


§8
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden
1.
Die Haftung unsererseits auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten
bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden
ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
2.
Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen
Mängeln freien Liefergegenstandes sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutpflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des
Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers
oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3.
Soweit wir gemäß § 8 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden
begrenzt, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben
oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit
solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten
sind.
4.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Schäden und daraus
resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es
sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Fall zugunsten unserer
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6.
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht
zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und
unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7.
Die Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


§9
Eigentumsvorbehalt
1.
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen
und künftigen Forderungen unsererseits gegen den Käufer, aus der zwischen den Parteien bestehenden
Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferung beschränkten
Kontokorrentverhältnis.
2.
Die von' uns an den Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten
Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom
Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
3.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
4.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintreten des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind
unzulässig.
5.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem
Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn die
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als
der Wert der Vorbehaltsware- das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass
kein solcher Eigentumserwerb zu unseren Gunsten eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein
künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis- Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur
Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir,
soweit die Hauptsache uns gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem
in Satz 1 genannten Verhältnis.
6.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus
entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig
entsprechend dem Miteigentumsanteil- an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle
der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B.
Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir
ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf
unser Eigentum hinweisen und uns darüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte
zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer uns gegenüber.
8.
Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen nur auf
Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als
50 % übersteigt.
9.
Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag
zurück, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.


§ 10
Urheberrechte
Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt
werden, bleiben ausschließlich unser Eigentum. Ohne unsere Zustimmung darf der Käufer sie
nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben.


§ 11
Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmung
1.
Dieser Vertrag unterliegt dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Deutschen Handelsgesetzbuch.
Erfüllungsort für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Lieferungen und Leistungen, auch solche
aus Scheck oder Wechseln, ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers, sofern die Vertragsparteien
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Der
Verkäufer ist jedoch zur Klageerhebung bei dem von dem Käufer zuständigen Gericht berechtigt.
2.
Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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